Corona Virus und die Frage nach dem Versicherungsschutz

Coronavirus – trotz Pandemie versichert?

Wir beantworten für Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Versicherungsleistung in Zeiten von Corona.

Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren persönlichen Grafenberg Ansprechpartner.

Das neue Jahrzehnt 2020 beginnt als ein Jahr mit vielen Änderungen und weitgehenden Folgen. Nicht nur die Buschbrände in Australien, sondern auch der Konflikt zwischen den USA und dem Iran und letztlich die Corona Pandemie versetzt die Menschheit in eine Schockstarre.

Der Startschuss zur Pandemie fällt als am 28. Januar 2020 der erste bestätigte Corona-Fall in Deutschland bekannt wird.

Seither stehen Unternehmen und Privatpersonen plötzlich vor Ihnen noch unbekannten Problemen und Fragen. Mit welchen wirtschaftlichen Folgen haben wir zu rechnen? Bekomme ich Hilfe vom Staat? Leistet meine Versicherung bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließungsversicherung?

Die Wirtschaft trifft es aktuell besonders stark. Betriebe müssen schließen, melden Kurzarbeit an oder arbeiten nur noch im Home-Office. Kaum ein Unternehmen ist nicht von den Folgen der Corona-Krise betroffen. Auch der Aktienmarkt hat mit dem Corona-Crash zu kämpfen. Die Pandemie dürfte das Geschehen an den Börsen in den kommenden Wochen weiter prägen und die Nervosität wird hochbleiben.

Die Bundesrepublik plant einen milliardenschweren Rettungsschirm. Unterdessen stellt sich die Bevölkerung die Frage, wer die von der Regierung angebotenen Rettungspakete tragen soll. Dagegen werden Unternehmen, Selbstständige, Familien und Angestellte, die von Kurzarbeit betroffen sind, dankbar für die Entlastung sein.

Unternehmen haben währenddessen mit Kurzarbeit oder Schließungen zu kämpfen und wissen nicht, ob Ihre Versicherung leistet. In etwa besteht bei einer Unterbrechung des Betriebs wegen des Coronavirus kein Versicherungsschutz für die Betriebsunterbrechnungsversicherung, da es sich um keinen Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache handelt. Allerdings ist eine individuelle Prüfung notwendig, wenn der Betrieb vom Inhaber abhängig ist (beispielsweise in einer Arztpraxis oder Anwaltskanzlei).

Sollte ein Mitarbeiter für eine Infektion an einem Kunden zur Rechenschaft gezogen werden, so leistet die Betriebshaftpflichtversicherung bei dem Personenschaden. Allerdings muss hier nachgewiesen werden, dass die Übertragung nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Viele Versicherer, die eine Betriebsschließungs- oder eine Betriebsunterbrechnungsversicherung mit Absicherung der leitenden Person anbieten, ein Annahmestopp für Neuanträge verhängt. Die Beantragung dieser Versicherungen ist wahrscheinlich erst wieder ab dem Jahr 2021 möglich, da die Ausbreitung des Coronavirus und die resultierenden Folgen schwer einzuschätzen ist. Sollten Neuanträge jedoch noch möglich sein, so wird das Coronavirus sehr wahrscheinlich als Leistungsauslöser ausgeschlossen.

Ob eine Betriebsschließungsversicherung bei Corona bedingter Schließung greift, hängt maßgeblich von den Bedingungen ab. Ein Großteil der Versicherer leisten aktuell nach dem bayerischen Versicherer Auszahlungsmodell auf Grund Corona. Wir empfehlen stets eine individuelle Anspruchsprüfung, denn eine forsche Entscheidung und Annahme des Angebotes kann von Nachteil sein.

Kommt es wegen dem Coronavirus zu Ertragsausfällen, kann hier leider nicht auf die Ertragsausfallversicherung zurückgegriffen werden, da diese nur bei einem vorangegangenen, expliziten Sachschaden leistet. Hier ist zu empfehlen, die Verträge mit Kunden und Lieferanten zu prüfen, da diese oft Klauseln für „höhere Gewalt“ enthalten.

Angestellte, die von Kurzarbeit betroffen sind, befürchten finanzielle Engpässe.

Kurzarbeit bedeutet, dass dem Arbeitnehmer entweder nur ein Teil seines Lohns und ein Zuschuss in Form des Kurzarbeitergeldes oder komplett nur Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Betroffene müssen nun auch ein Auge auf Ihre Beiträge bei Versicherungen und Altersversorgung halten. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Lösungen, je nach Situation des Angestellten. Erhält der Arbeitnehmer noch einen Teil seines Lohns, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Reduzierung des Beitrages zur Entgeltumwandlung einigen. Allerdings wird hier der Arbeitgeberzuschuss verringert.

Sollte der Arbeitnehmer nur noch Kurzarbeitergeld erhalten, ist eine Fortführung der bAV nicht möglich, da es sich hierbei nicht mehr um Entgelt handelt, welches umgewandelt und bezuschusst werden kann. Privat kann der Arbeitnehmer die bAV weiterführen, indem die Beiträge dann regulär vom Nettoeinkommen gezahlt werden. Weitere Fragen zu Möglichkeiten bei verschiedenen Fällen des bAV, beantworten wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

Welche Entlastungsmöglichkeit gibt es für Firmen in Zeiten der Corona Krise?

Trotz zahlreicher Hilfspakete sowohl durch die Bundes- als auch Landesregierungen kommen teilweise Unternehmen in finanzielle Engpässe. Damit Sie als Grafenberg Kunde möglichst gut durch die Krise kommen, haben wir mehrere Möglichkeiten vorbereitet, wo wir unsere Kunden konkret unterstützen können:

Möglichkeiten ohne Einschränkung des Versicherungsschutzes:

• Anpassung der Zahlungsweise (z.B. auf monatliche Zahlweise ohne Ratenzahlungszuschlag)

• Neuberechnung unter Zugrundelegung der aktuellen Umsätze

• Erhöhung von schadenverlaufsabhängigen Rabatten

Möglichkeiten bei Einschränkung des Versicherungsschutzes

• Anpassung der Deckung

• Reduzierung des Gefahrenkatalogs

• Vereinbarung von Selbstbehalten