BGH Urteil im Oktober 2021: Undichte Duschfugen sind kein Versicherungsbestandteil der Wohngebäudeversicherung

BGH Urteil im Oktober 2021: Undichte Duschfugen sind kein Versicherungsbestandteil der Wohngebäudeversicherung

 

Im April 2021 hatten wir auf unserer Homepage über Nässeschäden durch undichte Fugen berichtet. Die große Herausforderung bestand darin, dass in aller Regel die Nässeschäden durch die undichten Fugen kein Bestandteil der Wohngebäudeversicherung sind und so Eigentümer auf den Zahlungen sitzen bleiben.

Doch in Deutschland sprachen die Oberlandesgerichte in den jeweiligen Verhandlungen unterschiedliche Urteile, sodass kein Konsens bestand. Nun befasste sich der Bundesgerichtshof BGH mit dem Fall und sprach ein Urteil.

 

In Deutschland nehmen die Gebäudeschädigungen durch Leitungswasser erheblich zu, genauer gesagt machen Leitungswasserschäden mehr als die Hälfte aller zu regulierenden Schäden der deutschen Versicherungswirtschaft aus. Immer wieder treten Schäden durch defekte Fliesen oder undichte Fugen auf.

Am 20. Oktober fällte der BGH somit ein historisches Urteil, welches schon lange fällig ist. Dabei fiel das Urteil für den beklagten Versicherer aus, dass es nicht als versichertes Ereignis gilt, wenn Wasser durch undichte Fugen austritt (IV ZR 236/20 vom 20.10.2021).

 

In der Urteilsbegründung ging der BGH von dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus, der die Bedingung so lesen müsste, dass die Duschwanne als fest mit dem Rohrleitungssystem verbunden gilt, die Fuge aber nicht.

 

Wir zitieren aus dem Urteil:

„Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus ‚den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen‘ ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen…“

Das komplette Urteil des BGH´s zum Thema undichte Fugen finden Sie unter dem oben verlinkten Aktenzeichen.

Wie in jedem Urteil stellt sich anschließend die Frage, ob die Begründung als fair und angemessen wahrgenommen wird. Erfahrungsgemäß haben viele Kunden einen identischen Blick zu den Folgeschäden von undichten Fugen, wie der Bundesgerichtshof.

 

Gibt es Lösungen auf dem Markt, die dennoch Wohngebäude bei undichten Fugen absichern?

 

In dem vor dem BGH verhandelten Versicherungsfall ging es um knappe 18.000 €. Durch das Urteil werden Kulanzzahlungen vom Versicherer tendenziell unwahrscheinlicher. Ablehnungen lassen sich nun seitens des Versicherers mit dem Urteil rechtssicher begründen.

 

Allerdings gibt es Versicherer auf dem Markt, die auf Folgeschäden durch defekte Fliesen oder undichte Fugen in ihren Bedingungswerken versichert haben. In der Regel ist der Passus mit einem Sublimit versehen.