Zahlungen nach der Insolvenz von D&O Versicherung gedeckt

Die D&O Versicherung schützt Manager vor externen Ansprüchen und internen Ansprüchen. Nun klärt das BGH eine seit langem ungeklärte und strittige Frage. Bereits das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte sich mit dem Fall befasst, ob Zahlungen nach der Insolvenzverschleppung von Managern zurückverlangt werden müssen.

Entgegen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entschied der BGH nun, dass in diesem Falle die D&O Versicherung greift.

 

Gelangt ein Unternehmen in die Überschuldung und ist insolvenzreif, muss es laut Gesetz umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Kommt der Manager dieser Pflicht nicht nach und veranlasst trotzdem Zahlungen, kann der Insolvenzverwalter per Gesetz (Paragraf 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz) die Zahlungen vom Manager zurückverlangen und auf das Privatvermögen zurückgreifen. So kann es zu erheblichen Summen kommen, die in dieser Zeit geleistet wurden. Bisher war es umstritten, ob die Ansprüche, welche vom Insolvenzverwalter gegen den Manager gestellt werden, von einer D&O Versicherung übernommen werden. Wie schon oben erwähnt, bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass keine Leistungspflicht des Versicherers besteht.

 

Der Bundesgerichtshof hat sich nun erstmalig ebenfalls mit dieser Frage beschäftigt und vertritt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. In dem konkreten Fall hat ein Insolvenzverwalter eine D&O Versicherung in Regress genommen und forderte von der Manager Haftpflicht eines ehemaligen Geschäftsführers 1,5 Millionen €. Interessanterweise stellte der BGH fest, dass versicherte Ansprüche allein aus der Sicht einer durchschnittlichen versicherten Person zu beurteilen sind. Konkret bedeutet das, dass ein geschäftserfahrener Geschäftsführer weder juristisch noch versicherungstechnisch ausgebildet sei und somit der Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruches gegenüber dem Paragraf 64 GmbH-Gesetz nicht ersichtlich ist. Ein Versicherungsnehmer ist aufgrund seines vorhandenen Versicherungsschutzes in seinem Handeln geschützt. Die D&O Versicherung, so stellt der BGH weiter fest, stellt nicht die Vermögensinteressen eines Unternehmens – dem Versicherungsnehmer – dar, sondern schützte vielmehr die Interessen des Versicherten Geschäftsführers / Managers.